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   VG Bayreuth, 04.01.2022 - B 7 E 21.1321   

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VG Bayreuth, 04.01.2022 - B 7 E 21.1321 (https://dejure.org/2022,3641)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 04.01.2022 - B 7 E 21.1321 (https://dejure.org/2022,3641)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 04. Januar 2022 - B 7 E 21.1321 (https://dejure.org/2022,3641)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; VwGO analog § 80 Abs. 7; LFGB § 40 Abs. 1a
    Unverzügliche Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB, Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für einen Abänderungsantrag betreffend einen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, der durch das ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Bayreuth, 29.09.2021 - B 7 E 21.1038

    Information der Öffentlichkeit über Hygieneverstöße

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.01.2022 - B 7 E 21.1321
    Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Maßgabe, die Verstöße im Veröffentlichungstext zu präzisieren durch Beschluss vom 29.09.2021 ab (Az. B 7 E 21.1038).

    unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29.09.2021 (Az.: B 7 E 21.1038) in der Fassung des Beschlusses durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 15.11.2021 (Az.: 20 CE 21.2568) den Antrag der Antragsgegnerin auf Untersagung der Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB der Hygieneverstöße aus den Betriebskontrollen vom 12.07.2021 und 09.08.2021 abzulehnen.

    den Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29.09.2021 - B 7 E 21.1038 - in der Fassung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.11.2021 - 20 CE 21.2568 - abzulehnen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten - auch diejenigen der Verfahren Az. B 7 E 21.1038 und B 7 E 21.1302 - sowie die in elektronischer Form vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

    Die beabsichtigte Veröffentlichung wurde den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin am 09.09.2021 mitgeteilt, wobei der geplante Text der Veröffentlichung mit Blick auf die Umschreibung der Verstöße nicht konkret genug gefasst war (vgl. B.v. 29.09.2021 - B 7 E 21.1038, BA S. 31 ff.).

    "Herauszurechnen" sind ferner lediglich einige Tage an zusätzlicher, in die alleinige Sphäre der Antragsgegnerin fallender Verzögerung, die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Regensburg im Verfahren Az. B 7 E 21.1038 entstanden waren.

  • VG Bayreuth, 22.12.2021 - B 7 E 21.1302

    Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB, Rechtskräftiger Beschluss

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.01.2022 - B 7 E 21.1321
    Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag mit Beschluss vom 22.12.2021 statt (Az. B 7 E 21.1302) und verwies zur Begründung auf die Rechtskraft des Beschlusses vom 29.09.2021 in der Fassung der Beschwerdeentscheidung vom 15.11.2021.

    unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22.12.2021 (Az.: B 7 E 21.1302) den Antrag der Antragsgegnerin vom 20.12.2021 auf Untersagung der Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB der Hygieneverstöße aus den Betriebskontrollen vom 12.07.2021 und 09.08.2021 abzulehnen.

    den Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22.12.2021 - B 7 E 21.1302 - abzulehnen.

    Zurechnen lassen müsse sich die Behörde auch den Zeitablauf, der durch das erneut eingeleitete Anhörungsverfahren und das Verfahren Az. B 7 E 21.1302 entstanden sei.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten - auch diejenigen der Verfahren Az. B 7 E 21.1038 und B 7 E 21.1302 - sowie die in elektronischer Form vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

    B 7 E 21.1302 nicht zugunsten ... "herausgerechnet" werden kann, denn soweit die Behörde seinerzeit eine Veröffentlichung ohne vorherige Abänderung des Beschlusses vom 29.09.2021 beabsichtigte, liegt ein ihr zuzurechnendes "schuldhaftes Zögern" vor.

  • VGH Bayern, 15.11.2021 - 20 CE 21.2568

    Information der Öffentlichkeit über Hygienemängel

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.01.2022 - B 7 E 21.1321
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof änderte diesen Beschluss am 15.11.2021 dahingehend ab, dass dem Antragssteller im Weg der einstweiligen Anordnung untersagt wird, die entsprechenden Informationen zu veröffentlichen (Az. 20 CE 21.2568).

    unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29.09.2021 (Az.: B 7 E 21.1038) in der Fassung des Beschlusses durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 15.11.2021 (Az.: 20 CE 21.2568) den Antrag der Antragsgegnerin auf Untersagung der Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB der Hygieneverstöße aus den Betriebskontrollen vom 12.07.2021 und 09.08.2021 abzulehnen.

    den Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29.09.2021 - B 7 E 21.1038 - in der Fassung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.11.2021 - 20 CE 21.2568 - abzulehnen.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 9 S 2421/20

    Unverzügliche Information der Öffentlichkeit über lebensmittelrechtlichen Verstoß

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.01.2022 - B 7 E 21.1321
    Soweit etwaige zu einer Verfahrensverzögerung führende Umstände nicht der Sphäre der Behörde - auch während eines gerichtlichen Eilverfahrens -, sondern derjenigen des Lebensmittelunternehmers zuzurechnen sind, sind diese grundsätzlich nicht geeignet, die Unverzüglichkeit der Veröffentlichung in Frage zu stellen (zum Ganzen vgl. VGH BW, B.v. 9.11.2020 - 9 S 2421/20 m.w.N.).
  • VG Bayreuth, 31.08.2021 - B 7 E 21.945

    Unverzügliche Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 LFGB

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.01.2022 - B 7 E 21.1321
    Dabei sind Verzögerungen aus der Sphäre des Lebensmittelunternehmers "fristverlängernd" zu würdigen (vgl. B.v. 31.08.2021 - B 7 E 21.945 - juris).
  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.01.2022 - B 7 E 21.1321
    In der Gesetzesbegründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2018 (Az.: 1 BvF 1/13), mit dem dem Gesetzgeber aufgegeben wurde, die Dauer der zulässigen Veröffentlichung zu begrenzen.
  • VGH Bayern, 05.07.2017 - 19 CE 17.657

    Verpflichtung zur vorläufigen Erteilung einer Duldung und Anforderungen an

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.01.2022 - B 7 E 21.1321
    Soweit sich das Verwaltungsgericht einer auch höchst- und obergerichtlich vertretenen Ansicht angeschlossen hat, dass eine Maßgabe im Eilverfahren auch bei Antragsablehnung - freilich in gewissen Grenzen, die vorliegend nicht zu vertiefen sind - möglich ist (vgl. etwa BVerwG, B.v. 2.10.2014 - 9 VR 3/14; BayVGH, B.v. 5.7.2017 - 19 CE 17.657; BayVGH, B.v. 2.7.2019 - 19 CE 17.2135 u.a. zu VG Bayreuth, B.v. 12.10.2017 - B 6 E 17.454; VGH BW, B.v. 29.6.2021 - 10 S 310/21; s.a. BayVGH, B.v. 17.10.2016 - 10 CS 16.1468; BeckOK VwGO/Kuhla, § 123, Rn. 144a), mochte dem der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - ohne nähere Begründung - nicht folgen; es liege eine Überschreitung des durch die Prozessordnung eingeräumten Ermessens vor.
  • VGH Bayern, 17.10.2016 - 10 CS 16.1468

    Beschwerde von Pegida wegen Versammlungsbeschränkungen weitgehend erfolglos

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.01.2022 - B 7 E 21.1321
    Soweit sich das Verwaltungsgericht einer auch höchst- und obergerichtlich vertretenen Ansicht angeschlossen hat, dass eine Maßgabe im Eilverfahren auch bei Antragsablehnung - freilich in gewissen Grenzen, die vorliegend nicht zu vertiefen sind - möglich ist (vgl. etwa BVerwG, B.v. 2.10.2014 - 9 VR 3/14; BayVGH, B.v. 5.7.2017 - 19 CE 17.657; BayVGH, B.v. 2.7.2019 - 19 CE 17.2135 u.a. zu VG Bayreuth, B.v. 12.10.2017 - B 6 E 17.454; VGH BW, B.v. 29.6.2021 - 10 S 310/21; s.a. BayVGH, B.v. 17.10.2016 - 10 CS 16.1468; BeckOK VwGO/Kuhla, § 123, Rn. 144a), mochte dem der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - ohne nähere Begründung - nicht folgen; es liege eine Überschreitung des durch die Prozessordnung eingeräumten Ermessens vor.
  • BVerwG, 02.10.2014 - 9 VR 3.14

    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.01.2022 - B 7 E 21.1321
    Soweit sich das Verwaltungsgericht einer auch höchst- und obergerichtlich vertretenen Ansicht angeschlossen hat, dass eine Maßgabe im Eilverfahren auch bei Antragsablehnung - freilich in gewissen Grenzen, die vorliegend nicht zu vertiefen sind - möglich ist (vgl. etwa BVerwG, B.v. 2.10.2014 - 9 VR 3/14; BayVGH, B.v. 5.7.2017 - 19 CE 17.657; BayVGH, B.v. 2.7.2019 - 19 CE 17.2135 u.a. zu VG Bayreuth, B.v. 12.10.2017 - B 6 E 17.454; VGH BW, B.v. 29.6.2021 - 10 S 310/21; s.a. BayVGH, B.v. 17.10.2016 - 10 CS 16.1468; BeckOK VwGO/Kuhla, § 123, Rn. 144a), mochte dem der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - ohne nähere Begründung - nicht folgen; es liege eine Überschreitung des durch die Prozessordnung eingeräumten Ermessens vor.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2021 - 10 S 310/21

    Zumutbarkeit der von einer Abluftanlage ausgehenden Gewerbeküchengerüche

    Auszug aus VG Bayreuth, 04.01.2022 - B 7 E 21.1321
    Soweit sich das Verwaltungsgericht einer auch höchst- und obergerichtlich vertretenen Ansicht angeschlossen hat, dass eine Maßgabe im Eilverfahren auch bei Antragsablehnung - freilich in gewissen Grenzen, die vorliegend nicht zu vertiefen sind - möglich ist (vgl. etwa BVerwG, B.v. 2.10.2014 - 9 VR 3/14; BayVGH, B.v. 5.7.2017 - 19 CE 17.657; BayVGH, B.v. 2.7.2019 - 19 CE 17.2135 u.a. zu VG Bayreuth, B.v. 12.10.2017 - B 6 E 17.454; VGH BW, B.v. 29.6.2021 - 10 S 310/21; s.a. BayVGH, B.v. 17.10.2016 - 10 CS 16.1468; BeckOK VwGO/Kuhla, § 123, Rn. 144a), mochte dem der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - ohne nähere Begründung - nicht folgen; es liege eine Überschreitung des durch die Prozessordnung eingeräumten Ermessens vor.
  • VG Bayreuth, 24.10.2022 - B 7 E 22.950

    Kennzeichnungsmängel bei Nahrungsergänzungsmitteln, Hinreichende Bestimmtheit des

    Nach der Rechtsprechung der Kammer ist dabei auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen, wobei freilich angesichts der notwendigen Sachaufklärung und eines angemessenen Prüfungs- und Überlegungszeitraums eine ins Auge gefasste Veröffentlichung innerhalb von wenigen Wochen regelmäßig noch unverzüglich sein dürfte (vgl. hierzu ausführlich: VG Bayreuth, B.v. 4.1.2022 - B 7 E 21.1321 - juris Rn. 21 ff. sowie VG Bayreuth, B.v. 31.8.2021 - B 7 E 21.945 - juris Rn. 42 ff.; VG Bayreuth, B.v. 16.5.2022 - B 7 E 22.461 - juris Rn. 25 ff., jeweils m.w.N.).
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